Online-Eigentümerversammlungen
Online-Versammlung
Die reine Online-Versammlung kommt. Zum aktuellen Stand ist folgendes zu sagen: Eigentümerversammlungen sollen künftig auch vollständig online abgehalten werden können, wenn die Wohnungseigentümer dies mehrheitlich beschließen. Der Bundesrat fordert, dass ein solcher Beschluss nur einstimmig möglich sein soll. Die Bundesregierung widerspricht.
Der Gesetzentwurf des Bundeskabinetts sieht vor, eine neue Beschlusskompetenz einzuführen. Demnach sollen die Wohnungseigentümer mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller Wohnungseigentümer die Möglichkeit rein virtueller Eigentümerversammlungen in ihrer Gemeinschaft beschließen können; die Erlaubnis soll auf einen Zeitraum von drei Jahren ab Beschlussfassung begrenzt sein.
Kommen wird die Online-Versammlung also - es ist nur die Frage, unter welchen Voraussetzungen der notwendige Beschluss gefasst werden kann.
Die Online-Versammlung bietet den Vorteil, dass der Verwalter keine Räume mehr anmieten muss. Auch unbekannte Internet-Möglichkeiten in diesen Räumlichkeiten gehören der Vergangenheit an. Der Verwalter kann aus seinem Büro die Versammlung leiten und die vermutlich gute Internet-Verbindung der Verwaltung nutzen. Für die Eigentümer entfallen neben den Raumkosten auch die teils hohen Reisekosten zur Versammlung. Auf unserer Seite Preise nehmen wir zu diesem Punkt nochmals Stellung. Die Online-Versammlung ist eine weitere Option der Versammlungsform und ersetzt weder Präsenzversammlung noch Hybridversammlung. Es gibt bestimmt in jeder Verwaltung Eigentümergruppen, die gerne von zuhause oder unterwegs per Videokonferenzsoftware und beschluss.app an der Versammlung teilnehmen werden.
Es gelten alle Aussagen der Hybridversammlung auch bei der digitalen Versammlung:
- Teilnahme an der Versammlung mit der bevorzugten Videokonferenzsoftware
- Abstimmung mit der beschluss.app
- Teilnahme an einer Versammlung mit der App
- Versammlungs-Archiv, Beschlussbuch und Dokumente in der App
Die Online-Versammlung für Umlaufbeschlüsse nutzen
Voraussetzung eines jeden Umlaufbeschlusses ist, dass alle Wohnungseigentümer ausdrücklich ihre Zustimmung erklären. Falls es eine einzige Enthaltung oder Gegenstimme gibt, scheitert das Vorhaben und eine Abstimmung muss in einer Eigentümerversammlung durchgeführt werden. Sie können jedoch das Abstimmungsverfahren für eine bestimmte Angelegenheit ändern. Dadurch würde auch eine einfache Mehrheit bei einem Umlaufverfahren reichen. Ein Anwendungsfall ist es, wenn in der ETV zu diesem TOP noch Informationen fehlen, kann der TOP später im Umlaufverfahren entschieden werden. Diesen realistischen Fall deckt der Verwalterplatz natürlich ab. Man kann die Online-Versammlung aber auch nutzen, um den Umlaufbeschluss zu ersetzen. Eine Einladung zur Videokonferenzsitzung ist schnell erstellt und kann per E-Mail verschickt werden. Im Verwalterplatz ist die digitale Versammlung mit einem TOP schnell angelegt und an die App verschickt. Der Vorteil gegenüber dem Umlaufbeschluss ist: Über den TOP kann noch diskutiert werden und bei der Abstimmung reicht eine einfache Mehrheit.
Vertretung in der Eigentümerversammlung
Die Eigentümerversammlung ist nicht öffentlich und grundsätzlich für Außenstehende nicht zugänglich. Ob und unter welchen Umständen Wohnungseigentümer sich durch andere Personen vertreten lassen können, ergibt sich zunächst aus der Teilungserklärung. Die Teilnahme an der Eigentümerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts sind keine höchstpersönlichen Angelegenheiten und können deshalb auch von einem Vertreter ausgeübt werden. Der Verwalterplatz unterstützt eine Vertretereingabe bis auf TOP-Ebene für weisungsgebundene Vertretungen. App und Keypad kennen bei der Abstimmung die Vertretungen und können wie vorgegeben für die Vertretungen abstimmen.
Fazit
Die Online-Versammlung ist in jedem Fall der bessere Umlaufbeschluss. Die Eigentümer können über den Beschluss nochmals diskutieren und er gilt mit einfacher Mehrheit. Über das Vertretungs-Management können auch Eigentümer mitgenommen werden, die nicht gerne chatten.